OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.02.2007
5 WF 12/07
Normen:
ZPO § 122 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1028
OLGReport-Karlsruhe 2007, 874
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 333/05

Rückzahlung eines Gerichtskostenvorschusses bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 5 WF 12/07

DRsp Nr. 2008/14119

Rückzahlung eines Gerichtskostenvorschusses bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Auch bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein von der Antragstellerin geleisteter Gerichtskostenvorschuss zurückzuzahlen, wenn er gleichzeitig mit dem Hauptsacheantrag und dem (vollständigen) Antrag auf Prozesskostenhilfe eingezahlt worden ist, um die unverzügliche Zustellung des Hauptsacheantrags zu bewirken.

Normenkette:

ZPO § 122 ;

Gründe:

I. Der Vertreter der Klägerin reichte für die Antragstellerin am 06.09.2005 Scheidungsantrag ein unter Beifügung eines Verrechnungsschecks für Gerichtsgebühren in Höhe von 362,- EUR, ausgehend von einem vorläufigen Gegenstandswert von 8.500,- EUR. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., O., zu bewilligen. Im Verhandlungstermin vom 23.03.2006 wurde der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren setzte das Familiengericht auf 6.000,- EUR fest.