I. Der Vertreter der Klägerin reichte für die Antragstellerin am 06.09.2005 Scheidungsantrag ein unter Beifügung eines Verrechnungsschecks für Gerichtsgebühren in Höhe von 362,- EUR, ausgehend von einem vorläufigen Gegenstandswert von 8.500,- EUR. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., O., zu bewilligen. Im Verhandlungstermin vom 23.03.2006 wurde der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren setzte das Familiengericht auf 6.000,- EUR fest.
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