OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2020
15 UF 164/18
Normen:
BGB § 826; BGB §§ 812 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2020, 393
FamRZ 2021, 1042
FuR 2021, 36
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 421 F 302/17

Rückzahlung geleisteten UnterhaltsInformationspflicht über für eine Unterhaltsbemessung relevante EntwicklungenVertragliche Treuepflicht für den Unterhaltsberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 15 UF 164/18

DRsp Nr. 2020/5752

Rückzahlung geleisteten Unterhalts Informationspflicht über für eine Unterhaltsbemessung relevante Entwicklungen Vertragliche Treuepflicht für den Unterhaltsberechtigten

1. Ein Unterhaltsberechtigter ist zur ungefragten Information über Entwicklungen, die für eine Unterhaltsbemessung von Bedeutung sein können, verpflichtet, wenn die Beteiligten den Unterhalt durch Vereinbarung geregelt haben. 2. Dann besteht eine vertragliche Treuepflicht für den Unterhaltsberechtigten, den Unterhaltspflichtigen ohne Aufforderung von sich aus über wesentliche Veränderungen in seiner Sphäre zu informieren, die Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung haben können.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11. Juli 2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 421 F 302/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.224 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB §§ 812 ff.;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt seine am ... .10.1996 geborene Tochter, die Antragsgegnerin, auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 in Anspruch.