OLG Hamm - Urteil vom 25.04.1997
7 UF 43/97
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 § 1361 § 1569 ; EStG § 10e § 34f ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 833
NJW 1997, 2761
NJWE-FER 1997, 242 (LS)
NJWE-FER 1997, 242
OLGReport-Hamm 1997, 170

Rückzahlungsanspruch nach Leistung von Unterhalt im Rahmen des sogenannten Realsplittings

OLG Hamm, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 7 UF 43/97

DRsp Nr. 1998/3044

Rückzahlungsanspruch nach Leistung von Unterhalt im Rahmen des sogenannten Realsplittings

1. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte, der die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings steuerlich absetzt, dem Unterhaltsberechtigten die durch die Unterhaltsleistungen nach den Berechnungen des Steuerberaters entstehenden Steuernachteile (hier: 2.122,90 DM) ersetzt, so besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn sich nach Erlaß des Steuerbescheides herausstellt, daß der Berechtigte wegen des Erwerbs steuerbegünstigten Wohneigentums überhaupt keine Steuern zu entrichten hat, da die Ausgleichszahlung mit Rechtsgrund geleistet wurde und dieser auch nicht nachträglich entfallen ist.2. Insofern ist auf Seiten des Berechtigten zu unterscheiden, ob er in den Genuß streng personengebundener Steuervorteile gelangt, die ihm nach dem Sinn des Gesetzes verbleiben sollen, zum Beispiel Abschreibungsmöglichkeiten nach §§ 10e, 34f EStG, oder ob es sich um Steuerbegünstigungen handelt, die Jedem Arbeitnehmer zustehen und daher bei der Unterhaltsberechnung ganz allgemein von Bedeutung sind, da sie einerseits die Bedürftigkeit vermindern und andererseits die Leistungsfähigkeit erhöhen, wie etwa Haushaltsfreibetrag, Kinderfreibeträge, Werbungskosten, Vorsorgepauschalen und ähnliches.