BGH - Urteil vom 03.06.1987
IVb ZR 68/86
Normen:
ZPO § 335 Abs. 1, § 515 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1987, 1011
NJW 1988, 568
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Lübeck,

Säumigkeit des Berufungsklägers im Verhandlungstermin

BGH, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 68/86

DRsp Nr. 1994/4273

Säumigkeit des Berufungsklägers im Verhandlungstermin

»Ist der Berufungskläger im Verhandlungstermin säumig, stellt die Verlesung des Antrags auf Zurückweisung der Berufung kein Verhandeln i.S. von § 515 Abs. 1 ZPO dar, wenn dem Erlaß eines Versäumnisurteils nach diesem Antrag § 335 Abs. 1 ZPO entgegensteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80 - NJW 1980, 2313).«

Normenkette:

ZPO § 335 Abs. 1, § 515 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger, minderjährige Kinder aus der im Jahre 1976 geschiedenen Ehe des Beklagten, haben gegen diesen Abänderungsklage auf Erhöhung des Unterhalts erhoben, der ihnen durch ein im Jahre 1980 ergangenes Urteil zugesprochen worden ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und mit Wirkung ab 1. März 1983 den Unterhalt für den Kläger zu 1) auf monatlich 259,50 DM und denjenigen für den Kläger zu 2) auf monatlich 213,50 DM angehoben.

Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Abänderungsklage abzuweisen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1985 den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Im ersten Termin vor dem Oberlandesgericht ist die Sache nach einer Formalienprüfung ohne Antragstellung der Parteien auf den 31. Januar 1986 vertagt worden, weil der persönlich geladene Beklagte nicht erschienen war.