BGH - Beschluß vom 23.03.2004
VI ZR 112/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 249 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Schadensersatz bei Tod des Ehemanns

BGH, Beschluß vom 23.03.2004 - Aktenzeichen VI ZR 112/03

DRsp Nr. 2004/5413

Schadensersatz bei Tod des Ehemanns

Vermögensschäden, die durch den Tod des Ehemanns nur mittelbar verursacht worden sind, sind gem. § 823 ff. BGB nicht ersatzfähig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 249 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Begehren der Klägerin zu 1 stellt sich der Sache nach als ein Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens dar, der durch den Tod ihres Ehemannes nur mittelbar verursacht worden und deshalb nach §§ 823 ff. BGB nicht ersatzfähig ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 30, 34).