Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Begehren der Klägerin zu 1 stellt sich der Sache nach als ein Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens dar, der durch den Tod ihres Ehemannes nur mittelbar verursacht worden und deshalb nach §§ 823 ff. BGB nicht ersatzfähig ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 30, 34).
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