OLG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2008
5 U 1148/08
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; StGB § 218a Abs. 1; BGB § 249;
Fundstellen:
MDR 2009, 144
OLGReport-Nürnberg 2009, 54
VersR 2009, 547
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2190/07

Schadensersatzansprüche der Eltern wegen der Unterhaltskosten für ein gesund geborenes Kind nach einem auf die Beratungsregelung gemäß § 218a Abs. 1 StGB gestützten misslungenen Schwangerschaftsabbruch

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 5 U 1148/08

DRsp Nr. 2008/23990

Schadensersatzansprüche der Eltern wegen der Unterhaltskosten für ein gesund geborenes Kind nach einem auf die Beratungsregelung gemäß § 218a Abs. 1 StGB gestützten misslungenen Schwangerschaftsabbruch

Bei einem allein auf die Beratungsregelung gemäß § 218 a Abs. 1 StGB gestützten, letztlich misslungenen Schwangerschaftsabbruch kommt ein Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den Arzt wegen der Unterhaltskosten für das gesund geborene Kind nicht in Betracht.

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.04.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können eine Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.634,90 € festgesetzt (5.019,30 € für Klageantrag Ziff. I., 15.615,60 € für Klageantrag Ziff. II. und 5.000,00 € für Klageantrag Ziff. III.).

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; StGB § 218a Abs. 1; BGB § 249;

Gründe:

I.