BGH - Urteil vom 15.07.2003
VI ZR 203/02
Normen:
BGB § 249 ; StGB § 218a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1401
FamRZ 2003, 1732
VersR 2003, 1541
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VI ZR 203/02

DRsp Nr. 2003/12642

Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

»Für die Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch macht die "nach ärztlicher Erkenntnis" gebotene Prognose regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 249 ; StGB § 218a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter einer am 10. September 1997 mit einer schweren Fehlbildung - einer offenen Wirbelsäule (Spina bifida) im lumbosacralen Bereich - geborenen Tochter. Sie nimmt den beklagten Arzt auf Schmerzensgeld sowie auf Unterhalt für ihre Tochter mit der Begründung in Anspruch, dieser habe bei den von ihm seit dem 6. Mai 1997 ab der 19. Schwangerschaftswoche durchgeführten Sonographien pflichtwidrig die Fehlbildung des Kindes nicht erkannt, weshalb eine Abtreibung unterblieben sei. Diese wäre gerechtfertigt gewesen, um die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung insbesondere des seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren wegen behandlungsbedürftiger Depressionen abzuwenden.