OLG Koblenz - Urteil vom 07.11.2006
11 UF 827/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 1605 ; BAföG § 24 Abs. 1,2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 579
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 103/05

Schadensersatzverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Vaters gegenüber einem Kind wegen bestandskräftiger Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG

OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 11 UF 827/05

DRsp Nr. 2008/23473

Schadensersatzverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Vaters gegenüber einem Kind wegen bestandskräftiger Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG

»Zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Kindesvaters im BAföG-Bewilligungsverfahren.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 1605 ; BAföG § 24 Abs. 1,2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem Vater, die Erstattung der vom Land Hessen betreffend den Zeitraum August 2001 bis Juni 2002 (Internatsschule) zurückgeforderten und von ihr bereits teilweise erstatteten Ausbildungsförderung.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 25. November 2005 (Bl. 88 - 92 GA) den Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt; es hat dabei maßgeblich auf die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ausbildungsunterhalt und den ihm gegenüber der Bewilligungsbehörde obliegenden Nachweis über seine Einkommensverhältnisse abgestellt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.