SchlHOLG - Beschluss vom 31.01.2007
15 WF 22/07
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 67
OLGReport-Schleswig 2008, 16
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 29.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 354/06

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei alkoholbedingter Gewalttätigkeit - unzumutbare Härte

SchlHOLG, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 15 WF 22/07

DRsp Nr. 2008/2165

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei alkoholbedingter Gewalttätigkeit - unzumutbare Härte

»Gravierende Übergriffe und Drohungen eines alkoholbedingt gewalttätigen Ehemannes können eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres aufgrund unzumutbarer Härte rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Diese Voraussetzung liegt nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragstellerin vor. Danach ist die Ehe auf Grund der erheblichen alkoholbedingten Ausfälle des Antragsgegners gescheitert.

Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h., das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein", nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen. Der Antragstellerin darf insoweit nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten (vgl. Palandt-Brudermüller, 66. Aufl., Rz. 9 zu § 1565 BGB m.w.N.).