BGH - Beschluß vom 30.06.1993
XII ZB 18/93
Normen:
ZPO § 3 § 511a ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 35
FamRZ 1994, 27
NJW-RR 1993, 1313
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Scheidungsfolgesache: Wert der Beschwer desjenigen, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist

BGH, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen XII ZB 18/93

DRsp Nr. 1997/495

Scheidungsfolgesache: Wert der Beschwer desjenigen, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist

1. Der Wert der Beschwer desjenigen, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei in erster Linie auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, abzustellen ist. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen anerkannt und erhöhend berücksichtigt werden.2. Wurde ein unterhaltspflichtiger Kommanditist zur Auskunftserteilung durch Vorlage der Bilanzen der Gesellschaft verurteilt, ist bei der Festsetzung des Werts der Beschwer ein Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Interessen des Unternehmens oder der daran beteiligten Gesellschafter an der Geheimhaltung der Geschäftsbilanzen regelmäßig hinter dem Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Erteilung der Auskunft zurücktreten müssen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511a ;

Gründe: