1. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1577 Abs. 3BGB ist neben der Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, wie der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt belastet wird.2. Stammen Lebensversicherungen, die in den nächsten Jahren zur Auszahlung gelangen, aus dem gemeinsamen Vermögen der Parteien und haben die Parteien die hälftige Teilung der Beträge vereinbart, dann wäre es unbillig, wenn einseitig der Unterhaltspflichtige dadurch von seiner Unterhaltspflicht entlastet würde, dass der Unterhaltsberechtigte sein Vermögen zur Sicherung seines Unterhalts einsetzen müsste. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige so gut verdient, dass der Unterhalt nicht nach einer Quote sondern konkret festgelegt worden ist3. Bei Lebensversicherungen, die mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres fällig werden und die zur Abgeltung der Ansprüche des Unterhaltsberechtigten aus dem Versorgungsausgleich übertragen worden sind, dient gerade auch das Kapital zu Deckung des laufenden Lebensbedarfs, so dass der auszuzahlende Betrag unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und der erzielbaren Zinsen auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist.
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