OLG Hamm - Beschluss vom 21.02.2000
8 UF 475/99
Normen:
BGB § 1570 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1385 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 236
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 563/98

Scheidungsunterhalt - Wegfall oder Beschränkung - anderweitige Beziehung - Erwerbspflicht bei schulpflichtigen Kindern - Anrechnung von Versorgungsentgelt

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 8 UF 475/99

DRsp Nr. 2001/3496

Scheidungsunterhalt - Wegfall oder Beschränkung - anderweitige Beziehung - Erwerbspflicht bei schulpflichtigen Kindern - Anrechnung von Versorgungsentgelt

1. Wenn die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau regelmäßig am Wochenende mit ihrem Freund zusammenlebt, die Beziehung bereits seit fast sechs Jahren besteht, beide nach außen als Paar auftreten und die Kinder zu dem neuen Mann "Papa" sagen, so liegt ein Fall des § 1579 Nr. 7 BGB auch dann vor, wenn eine gemeinsame Wohnung nicht vorhanden ist.2. So lange sich eins der Kinder, das die Unterhaltsberechtigte betreut, noch im Grundschulalter befindet, ist sie nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.3. Versorgt die Unterhaltsberechtigte den Haushalt ihres Freundes in vollem Umfang, so rechtfertigt dies die Anrechnung eines Versorgungsentgelts in Höhe von monatlich 750 DM.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers hat insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

1.

Für den hier fraglichen Zeitraum ab November 1998 ist von einem Bedarf der Beklagten in Höhe von 1.300 DM auszugehen.

a)

Dafür kann das Nettoeinkommen des Jahres 1999 zugrunde gelegt werden, welches sich nach den Jahressummen der Verdienstabrechnung für Dezember 1999 (Bl. 259 d.A.) wie folgt errechnet:

Gesamtentgelt 93.161,32 DM

abzgl. gesetzl. Abzüge 44.470,62 DM

ergibt 48.690,70 DM