I.
Die Berufung des Klägers hat insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
1.
Für den hier fraglichen Zeitraum ab November 1998 ist von einem Bedarf der Beklagten in Höhe von 1.300 DM auszugehen.
a)
Dafür kann das Nettoeinkommen des Jahres 1999 zugrunde gelegt werden, welches sich nach den Jahressummen der Verdienstabrechnung für Dezember 1999 (Bl. 259 d.A.) wie folgt errechnet:
Gesamtentgelt 93.161,32 DM
abzgl. gesetzl. Abzüge 44.470,62 DM
ergibt 48.690,70 DM
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|