Die Parteien schlossen am 15. Mai 1974 die jeweils zweite Ehe, die im Jahre 1990 geschieden wurde. Der Kläger ist selbständiger Handwerksmeister und betreibt ein Dekorateurgeschäft. Die Beklagte ist gelernte Bilanzbuchhalterin; sie ging auch während der - kinderlosen - Ehe der Parteien einer Berufstätigkeit nach.
Schon vor der Eheschließung vereinbarten die Parteien Gütertrennung und erwarben als Miteigentümer zu je 1/2-Anteil ein unbebautes Grundstück in G. zu einem Kaufpreis von 98.000 DM. An dem Miteigentumsanteil der Beklagten wurde ein Nießbrauch für den Kläger bestellt. Das Grundstück wurde mit einem Wohnhaus mit Nebengebäude bebaut. Das Wohnhaus diente den Parteien als Familienheim. Im Souterrain wurde eine Dekorationswerkstätte mit Ausstellungsraum für den Kläger eingerichtet. Im Jahre 1986 wurde das Haus umgebaut, wobei u.a. ein eigener Eingang für die Werkstatt geschaffen wurde.
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