BGH - Urteil vom 30.06.1993
XII ZR 210/91
Normen:
BGB § 516, § 530 Abs. 1, § 531 Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 12
EzFamR aktuell 1993, 398
FamRZ 1993, 1297
FuR 1993, 356
JuS 1994, 169
NJW-RR 1993, 1410
WM 1993, 1762
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Schenkung und unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen XII ZR 210/91

DRsp Nr. 1994/1371

Schenkung und unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Zur Abgrenzung von unbenannter Zuwendung und Schenkung unter Ehegatten. Zu den Voraussetzungen unter denen eine Schenkung zwischen Eheleuten, die nach der Schenkung geschieden wurden, wegen groben Undanks widerrufen werden kann.

Normenkette:

BGB § 516, § 530 Abs. 1, § 531 Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 15. Mai 1974 die jeweils zweite Ehe, die im Jahre 1990 geschieden wurde. Der Kläger ist selbständiger Handwerksmeister und betreibt ein Dekorateurgeschäft. Die Beklagte ist gelernte Bilanzbuchhalterin; sie ging auch während der - kinderlosen - Ehe der Parteien einer Berufstätigkeit nach.

Schon vor der Eheschließung vereinbarten die Parteien Gütertrennung und erwarben als Miteigentümer zu je 1/2-Anteil ein unbebautes Grundstück in G. zu einem Kaufpreis von 98.000 DM. An dem Miteigentumsanteil der Beklagten wurde ein Nießbrauch für den Kläger bestellt. Das Grundstück wurde mit einem Wohnhaus mit Nebengebäude bebaut. Das Wohnhaus diente den Parteien als Familienheim. Im Souterrain wurde eine Dekorationswerkstätte mit Ausstellungsraum für den Kläger eingerichtet. Im Jahre 1986 wurde das Haus umgebaut, wobei u.a. ein eigener Eingang für die Werkstatt geschaffen wurde.