SchlHOLG - 09.08.1982 (8 WF 119/82) - DRsp Nr. 1994/13864
SchlHOLG, vom 09.08.1982 - Aktenzeichen 8 WF 119/82
DRsp Nr. 1994/13864
§ 1613 Abs. 1BGB bezieht sich nur auf den Unterhaltsanspruch selbst (Erfüllungsanspruch) bzw. - im Falle geschuldeter Naturalleistung - auf den Sekundäranspruch auf Geldzahlung, nicht jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
Verwirrend mag der Ausdruck des SchlHOLG "Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung" wirken, der nicht mit dem gleichlautenden Begriff in § 1613 Abs. 1BGB identisch ist.