SchlHOLG vom 13.01.1987
8 UF 279/85
Normen:
BGB § 1361 Abs.3, § 1579 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp I(165)189a
SchlHA 1987, 137

SchlHOLG - 13.01.1987 (8 UF 279/85) - DRsp Nr. 1992/10419

SchlHOLG, vom 13.01.1987 - Aktenzeichen 8 UF 279/85

DRsp Nr. 1992/10419

Versagung des Anspruchs auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens wegen pflichtwidrigen Verschweigens eigener Einkünfte (Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 2 BGB).

Normenkette:

BGB § 1361 Abs.3, § 1579 Nr.2;

»Ein Unterhaltsanspruch (gegen den getrennt lebenden Ehegatten) ist gem. § 1361 Abs. 3 und § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Das ist hier der Fall. ...«

Die Kl. habe einen Prozeßbetrug begangen (§ 263 Abs. 1 StGB). Denn sie habe gegenüber dem Bekl. ihre Einkünfte aus einer seit Anfang 1985 bestehenden Erwerbstätigkeit verschwiegen, darüber hinaus sogar wiederholt behauptet, keine eigenen Einkünfte zu haben und aus Krankheitsgründen zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage zu sein; erst kurz vor dem Verhandlungstermin vor dem Senat habe sie ihre Erwerbstätigkeit seit Anfang 1985 offenbart. Dieses Verhalten der Kl. rechtfertige jedenfalls für den Zeitraum der Trennung der Parteien einen Ausschluß ihres Unterhaltsanspruchs.