»Ein Unterhaltsanspruch (gegen den getrennt lebenden Ehegatten) ist gem. § 1361 Abs. 3 und § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Das ist hier der Fall. ...«
Die Kl. habe einen Prozeßbetrug begangen (§
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