SchlHOLG vom 14.09.1987
15 UF 63/86
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)190d-e
FamRZ 1988, 417

SchlHOLG - 14.09.1987 (15 UF 63/86) - DRsp Nr. 1996/17873

SchlHOLG, vom 14.09.1987 - Aktenzeichen 15 UF 63/86

DRsp Nr. 1996/17873

Soweit das Erstgericht den Vortrag des Abänderungsklägers, es gebe weitere Unterhaltsberechtigte, im Urteil nicht berücksichtigt hat, gehören diese Umstände auch nicht zu den tatsächlichen Grundlagen des Urteils, sie können daher grundsätzlich nicht mehr vom Abänderungskläger in den Abänderungsprozeß eingeführt werden. Aus Gründen der Billigkeit ist es aber auf Dauer nicht hinnehmbar, die tatsächlich erheblichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber diesen Personen im Verhältnis zum Beklagten außer Acht zu lassen. (Ausnahmefälle: z.B. Berücksichtigung der Existenz einer zweiten Ehefrau und eines Kindes als weitere Unterhaltsberechtigte).

Normenkette:

ZPO § 323 ;
Fundstellen
DRsp IV(415)190d-e
FamRZ 1988, 417