SchlHOLG vom 31.08.1987
15 WF 220/87
Normen:
ZPO § 122 Abs.1 Nr.1 lit. b, § 123 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)262a
SchlHA 1988, 67

SchlHOLG - 31.08.1987 (15 WF 220/87) - DRsp Nr. 1992/10414

SchlHOLG, vom 31.08.1987 - Aktenzeichen 15 WF 220/87

DRsp Nr. 1992/10414

a. Geltendmachung des auf die Staatskasse gem. § 130 BRAGebO übergegangenen Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den unterlegenen Gegner auch dann, wenn beiden Parteien ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, (a) ist möglich;

Normenkette:

ZPO § 122 Abs.1 Nr.1 lit. b, § 123 ;

»Der Beschluß des FamG beruht auf der zutreffenden Erwägung, daß der Geltendmachung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs des beigeordneten RA [Rechtsanwalts] gegen den unterlegenen Gegner nicht entgegensteht, daß diesem ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt war (BGH, KostRsp ZPO § 123 Nr. 8, und OLG Düsseldorf, Rpfleger 1986, 448).

Zwar wird in der Rechtspr. (OLG Hamburg, JurBüro 1983, 612; OLG Koblenz, KostRsp ZPO § 122 Nr. 21; LG Itzehoe, SchlHA 1984, 79) und im Schrifttum (Lappe, Kostenerstattung bei Prozeßkostenhilfe, Rpfleger 1984, 129, 130) die Ansicht vertreten, die Staatskasse sei in der Geltendmachung der nach § 130 BRAGebO auf sie übergegangenen Kostenforderung beschränkt, weil nach § 122 Abs. 1 Nr. lit. b die Gewährung der Prozeßkostenhilfe bewirke, daß die Landeskasse den Bekl. mangels einer ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung nicht in Anspruch nehmen dürfe. Dieser Ansicht folgt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtspr. (Beschl. v. 17. 11. 1986 Ä 15 WF 124/86) nicht mehr (so auch Zöller/Schneider, 15. Aufl. 1987, § Nr. 7).