»Der Beschluß des FamG beruht auf der zutreffenden Erwägung, daß der Geltendmachung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs des beigeordneten RA [Rechtsanwalts] gegen den unterlegenen Gegner nicht entgegensteht, daß diesem ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt war (BGH, KostRsp ZPO § 123 Nr. 8, und OLG Düsseldorf, Rpfleger 1986,
Zwar wird in der Rechtspr. (OLG Hamburg, JurBüro 1983, 612; OLG Koblenz, KostRsp ZPO § 122 Nr. 21; LG Itzehoe, SchlHA 1984, 79) und im Schrifttum (Lappe, Kostenerstattung bei Prozeßkostenhilfe, Rpfleger 1984, 129, 130) die Ansicht vertreten, die Staatskasse sei in der Geltendmachung der nach §
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