SchlHOLG - Beschluß vom 02.03.1994 (13 WF 27/94) - DRsp Nr. 1995/2015
SchlHOLG, Beschluß vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 13 WF 27/94
DRsp Nr. 1995/2015
Der Unterhaltsschuldner muß auch dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den (ursprünglichen) Unterhaltsgläubiger vorgehen, wenn der Unterhaltsanspruch auf das Jugendamt übergegangen ist und der Unterhaltsgläubiger wegen rückständigem Unterhalts vollstreckt, sofern das Jugendamt dem Unterhaltsgläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt hat.