SchlHOLG - Beschluß vom 02.09.1993
16 W 193/93
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2, § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 1227
SchlHA 1993, 275

SchlHOLG - Beschluß vom 02.09.1993 (16 W 193/93) - DRsp Nr. 1994/13781

SchlHOLG, Beschluß vom 02.09.1993 - Aktenzeichen 16 W 193/93

DRsp Nr. 1994/13781

Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht erst dann begründet, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, vielmehr genügt es, daß aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorhanden sind, die einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlaß geben, an der Unparteilichkeit und damit Unvorhergenommenheit des Richters Zweifel zu hegen. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Verfahrensfehler des Gerichtes vorliegt, sondern dann, wenn eine Mehrzahl von Verfahrensfehlern gegeben ist, von denen jeder für sich den Anschein einer unsachgemäßen Verfahrensleitung zu Lasten der betroffenen Partei begründet.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2, § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW 1994, 1227
SchlHA 1993, 275