SchlHOLG - Beschluß vom 03.07.1995 (15 WF 33/95) - DRsp Nr. 1997/5667
SchlHOLG, Beschluß vom 03.07.1995 - Aktenzeichen 15 WF 33/95
DRsp Nr. 1997/5667
»Ein im einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossener Unterhaltsvergleich hat im Zweifel nur prozeßbeendende Wirkung für dieses Verfahren und hindert nicht die Erhebung der Hauptklage.«