SchlHOLG - Beschluß vom 18.03.1996
13 WF 36/96
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 36

SchlHOLG - Beschluß vom 18.03.1996 (13 WF 36/96) - DRsp Nr. 1997/1534

SchlHOLG, Beschluß vom 18.03.1996 - Aktenzeichen 13 WF 36/96

DRsp Nr. 1997/1534

1. Bei der Festsetzung des Streitwertes der Scheidung ist das von den Eheleuten genutzte Hausanwesen mit 5% des um die Belastungen verringerten Grundstückswerts in Ansatz zu bringen. 2. Erklärt einer der Eheleute in einem Vergleich seine Zustimmung zum freihändigen Verkauf des Hausgrundstücks der Parteien, so bemißt sich der Wert nach dem Interesse des anderen Partners an der getroffenen Regelung.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 36