SchlHOLG - Urteil vom 01.11.1993
15 UF 154/92
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1095

SchlHOLG - Urteil vom 01.11.1993 (15 UF 154/92) - DRsp Nr. 1995/2017

SchlHOLG, Urteil vom 01.11.1993 - Aktenzeichen 15 UF 154/92

DRsp Nr. 1995/2017

Zwar trifft den unterhaltspflichtigen getrenntlebenden Ehemann die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen oder den vorhandenen sicheren Arbeitsplatz zu erhalten, wenn seine sonstigen Mittel nicht seinen eigenen Bedarf und den vollen angemessenen Bedarf der unterhaltsberechtigten Ehefrau decken, jedoch ist dem Unterhaltsverpflichteten eine Berufung auf einen Arbeitsplatzwechsel und eine deswegen verringerte Leistungsfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest aber leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist. Obwohl der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht das Recht hat, zum Zweck seiner Ausbildung eine Tätigkeit aufzugeben, die seinen eigenen Bedarf deckt und die dem Unterhaltsberechtigten eine auskömmliche Lebensgrundlage bietet, und auch das Weiterbildungsinteresse des Unterhaltspflichtigen gegenüber der höherwertigen unterhaltsrechtlichen Verantwortung für die Familie grundsätzlich zurücktreten muß, gibt es dennoch keinen Grundsatz, daß unter Eheleuten die Interessen des Unterhaltsberechtigten immer Vorrang vor denen des Unterhaltspflichtigen genießen.