SchlHOLG - Urteil vom 08.12.1998 (8 UF 90/97) - DRsp Nr. 2000/4267
SchlHOLG, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 8 UF 90/97
DRsp Nr. 2000/4267
Soweit die Rente des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht, ist diese nicht als eheprägend anzusehen und daher nicht in die Differenzberechnung mit einzustellen. Der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen des dauerhaften Zusammenlebens mit einem neuen Partner in einer festen sozialen Beziehung steht nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte noch eine eigene Wohnung hat, sofern das Erscheinungsbild der Beziehung zu dem neuen Partner in der Öffentlichkeit dazu führt, dass die weitere Unterhaltszahlung für den Verpflichteten unzumutbar ist.