SchlHOLG - Urteil vom 09.12.1993
13 UF 12/93
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1031
NJW-RR 1994, 584

SchlHOLG - Urteil vom 09.12.1993 (13 UF 12/93) - DRsp Nr. 1994/13776

SchlHOLG, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 13 UF 12/93

DRsp Nr. 1994/13776

Hat sich der unterhaltsverpflichtete Ehegatte im Einverständnis mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten um eine auswärtige Beförderungsstelle beworben, so haben die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß sich der Unterhaltsverpflichtete am Dienstort eine zweite Wohnung anmietet und ihm dadurch Familienheimfahrten entstehen, die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so daß diese Mehrkosten bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen sind. Hat der Unterhaltsverpflichtete in Folge der Trennung seinen Hälfteanteil an dem gemeinsamen Hausanwesen, das praktisch schuldenfrei war, an die Unterhaltsberechtigte veräußert, so haben die Zinseinkünfte des Unterhaltspflichtigen, die dieser aus der Anlage des Hauserlöses erzielt, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Geprägt wurden die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings durch das mietfreie Wohnen der Eheleute im eigenen Haus. Im konkreten Fall ist der Nutzungswert mit 1.500,00 DM zu bewerten. Dem Unterhaltsverpflichteten ist allerdings ein trennungsbedingter Mehrbedarf durch die Anmietung einer Wohnung am ursprünglichen Wohnort nicht zuzuerkennen, da in seinem eheangemessenen Bedarf bereits Beträge enthalten sind, die für Wohnzwecke ausgegeben werden müssen und die dem Wohnvorteil entsprechen, den die Unterhaltsberechtigte durch das Wohnen in dem nunmehr für sie eigenen Haus erzielt.