SchlHOLG - Urteil vom 13.01.1992 (15 UF 22/90) - DRsp Nr. 1996/3432
SchlHOLG, Urteil vom 13.01.1992 - Aktenzeichen 15 UF 22/90
DRsp Nr. 1996/3432
Hat die Antragsgegnerin allein Berufung gegen den Scheidungsausspruch eingelegt, so schließt § 612 Abs. 4ZPO ein Versäumnisurteil gegen sie nicht aus, da § 542 Abs. 1ZPO, wonach ein Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger, durch das seine Berufung zurückgewiesen wird, bei seiner Säumnis zu erlassen ist, § 612 Abs. 4ZPO verdrängt.Über den Scheidungsausspruch kann in einem derartigen Fall in der Berufungsinstanz auch vorab ohne Abtrennung der Folgesachen durch Versäumnisurteil entschieden werden, wenn dem Berufungskläger die Möglichkeit verbleibt, durch Einspruch gegen das Versäumnisurteil den Verbund wieder herzustellen.