SchlHOLG - Urteil vom 13.01.1992
15 UF 22/90
Normen:
ZPO § 542 Abs. 1, 612 Abs. 4, § 628, § 629 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 839

SchlHOLG - Urteil vom 13.01.1992 (15 UF 22/90) - DRsp Nr. 1996/3432

SchlHOLG, Urteil vom 13.01.1992 - Aktenzeichen 15 UF 22/90

DRsp Nr. 1996/3432

Hat die Antragsgegnerin allein Berufung gegen den Scheidungsausspruch eingelegt, so schließt § 612 Abs. 4 ZPO ein Versäumnisurteil gegen sie nicht aus, da § 542 Abs. 1 ZPO, wonach ein Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger, durch das seine Berufung zurückgewiesen wird, bei seiner Säumnis zu erlassen ist, § 612 Abs. 4 ZPO verdrängt. Über den Scheidungsausspruch kann in einem derartigen Fall in der Berufungsinstanz auch vorab ohne Abtrennung der Folgesachen durch Versäumnisurteil entschieden werden, wenn dem Berufungskläger die Möglichkeit verbleibt, durch Einspruch gegen das Versäumnisurteil den Verbund wieder herzustellen.

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 1, 612 Abs. 4, § 628, § 629 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 839