SchlHOLG - Urteil vom 14.08.1992 (10 UF 16/92) - DRsp Nr. 1995/6521
SchlHOLG, Urteil vom 14.08.1992 - Aktenzeichen 10 UF 16/92
DRsp Nr. 1995/6521
»Es besteht für die Dauer des Trennungsjahres keine Verpflichtung des bei Trennung eingeschränkt erwerbstätigen Ehegatten, den Aufstockungsunterhalt durch Ausweitung der Halbtagsbeschäftigung selbst zu verdienen.«Auch nach Ablauf des Trennungsjahres hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Übergangszeit von in der Regel etwa 3 Monaten für die Suche nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit.