SchlHOLG - Urteil vom 16.04.1993
10 UF 15/92
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 861
FamRZ 1993, 1483
SchlHA 1993, 173

SchlHOLG - Urteil vom 16.04.1993 (10 UF 15/92) - DRsp Nr. 1994/13786

SchlHOLG, Urteil vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 10 UF 15/92

DRsp Nr. 1994/13786

Für die Abänderung eines polnischen Titels auf Kindesunterhalt ist deutsches Verfahrensrecht anzuwenden. Die Zulässigkeit einer Abänderungsklage bestimmt sich daher nach § 323 ZPO, dies gilt auch dann, wenn für den Unterhaltsanspruch geschiedener polnischer Eltern das materielle polnische Recht anzuwenden ist. Es kann letztlich dahinstehen, ob die konkreten Abänderungsvoraussetzungen dem deutschen oder dem polnischen Recht zu entnehmen sind, da das polnische Recht Abänderungsmöglichkeiten eines Unterhaltstitels unter im wesentlichen gleichen Voraussetzungen kennt. Lebt das unterhaltsbegehrende Kind in Polen und der unterhaltspflichtige Vater in einem alten Bundesland, so ist der Bedarf des Kindes zumindest ab 1993 auf 2/3 des Bedarfs gem. der Düsseldorfer Tabelle zu veranschlagen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 861
FamRZ 1993, 1483
SchlHA 1993, 173