SchlHOLG - Urteil vom 27.02.1996 (3 U 167/94) - DRsp Nr. 1998/19429
SchlHOLG, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 3 U 167/94
DRsp Nr. 1998/19429
Leitsatz (Redaktion):Zu den berufstypischen Diensten gemäß § 1835 Abs. 3BGB gehört nicht die Tätigkeit als Vermögensverwalter. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Vermögensverwaltung professionell betrieben wird. Ist ein Vermögensverwalter als Nachlaßpfleger eingesetzt, richtet sich seine Vergütung allein nach § 1836BGB.