BGH - Beschluss vom 26.05.2010
XII ZB 205/08
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 2; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 90/08
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 201/06

Schluss auf eine Protokollfälschung aufgrund fehlender Angabe eines Aktenzeichens im Protokoll; Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt

BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen XII ZB 205/08

DRsp Nr. 2010/10990

Schluss auf eine Protokollfälschung aufgrund fehlender Angabe eines Aktenzeichens im Protokoll; Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten verworfen worden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert: 5.453 €.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 S. 2; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch genommen.