OLG Köln - Beschluß vom 13.09.2000
16 Wx 97/00
Normen:
BGB § 183c; BSHG § 88 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 92
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 307/00
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 38 XVII W 600

Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

OLG Köln, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 97/00

DRsp Nr. 2001/614

Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

Das einem Betreuten gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b), 2. Alt. der hierzu ergangenen Durchführungs- VO zu belassende Vermögen beträgt 8000,- DM.

Normenkette:

BGB § 183c; BSHG § 88 ;

Gründe:

I. Die Betroffene ist Kriegerwitwe und erhält neben einer Altersrente des Postrentendienstes eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Beschluss vom 10.03.2000 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 3., einem Berufsbetreuer, eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für die Jahre 1998/99 bewilligt. Hiervon entfallen 5.621,36 DM zuzüglich 210,71 DM Auslagen auf das Jahr 1999. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Betroffene über Sparguthaben von 7.373,83 DM.

Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Bezirksrevisor die Ergänzung des Beschlusses dahingehend beantragt, dass die Betroffene einen Teilbetrag von 2.873,83 DM an die Landeskasse zu leisten habe und dieser Betrag zum Soll zu stellen sei.