BFH - Urteil vom 02.12.1999
IX R 45/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1079
BFH/NV 2000, 905
BStBl II 2000, 310
DB 2000, 1052
DStR 2000, 870
DStZ 2000, 493
NZM 2000, 974
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen IX R 45/95

DRsp Nr. 2000/3755

Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

»1. Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abziehbar. 2. Nimmt eine Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe: