BGH - Urteil vom 14.07.1993
I ZR 47/91
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 10, § 69 a Abs. 3, § 97;
Fundstellen:
BB 1993, 2106
BGHR UrhG § 10 Abs. 1 Computerprogramm 1
BGHR UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Computerprogramm 2
BGHR UrhG § 69a Abs. 3 Schutzanforderungen 1
BGHR UrhG § 8 Computerprogramm 1
BGHZ 123, 208
CR 1993, 52
DB 1993, 2226
DRsp II(244)138a-c
GRUR 1994, 39
MDR 1994, 364
NJW 1993, 3136
jur-pc 1993, 2313
Vorinstanzen:
Hans. OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

BGH, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen I ZR 47/91

DRsp Nr. 1993/2485

Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

»a) Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Buchhaltungsprogramms. b) Die Angabe der Initialen eines Namens in der Kopfleiste der Bildschirmmaske eines Computerprogramms reicht in der Regel aus, um die Urheberschaftsvermutung nach § 10 UrhG zu begründen. c) Die Miturheberschaft nach § 8 UrhG setzt auch bei einem Computerprogramm ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag zum einheitlichen Schöpfungsprozeß der Werkvollendung leistet.«

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 10, § 69 a Abs. 3, § 97;

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber einer Firma, die sich mit der Entwicklung und Verbreitung von Computerprogrammen befaßt. Die Beklagte berät Unternehmen in Fragen der Organisation und Datenverarbeitung. Die Parteien streiten über die Urheberschaft an einem Computerprogramm.

Der Kläger begann im Jahre 1975 mit der Entwicklung des Finanzbuchhaltungsprogramm.s RT-FIBU. Von November 1980 bis 1984 arbeiteten die Parteien mit dem Ziel zusammen, das Programm zu vermarkten. Es wurde in dieser Zeit weiterentwickelt, wobei Streit darüber besteht, wer den maßgeblichen Anteil erbracht hat. Die Parteien installierten RT-FIBU-Programme bei verschiedenen Firmen, ohne daß es zwischen ihnen zu einer vertraglichen Regelung gekommen war.