Der Kläger ist Inhaber einer Firma, die sich mit der Entwicklung und Verbreitung von Computerprogrammen befaßt. Die Beklagte berät Unternehmen in Fragen der Organisation und Datenverarbeitung. Die Parteien streiten über die Urheberschaft an einem Computerprogramm.
Der Kläger begann im Jahre 1975 mit der Entwicklung des Finanzbuchhaltungsprogramm.s RT-FIBU. Von November 1980 bis 1984 arbeiteten die Parteien mit dem Ziel zusammen, das Programm zu vermarkten. Es wurde in dieser Zeit weiterentwickelt, wobei Streit darüber besteht, wer den maßgeblichen Anteil erbracht hat. Die Parteien installierten RT-FIBU-Programme bei verschiedenen Firmen, ohne daß es zwischen ihnen zu einer vertraglichen Regelung gekommen war.
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