Die Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Versagung des Prozeßkostenvorschusses wendet (§ 127 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist sie zwar statthaft und auch zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO), sachlich aber nicht begründet.
Zutreffend hat das Familiengericht für die beabsichtigte Trennungsunterhaltsklage der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozeßkostenhilfe versagt (§ 114 ZPO), da der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt ist. Das Beschwerdegericht folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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