OLG Nürnberg - Beschluß vom 13.06.2000
11 WF 1903/00
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1194
OLGR-Nürnberg 2001, 265

Schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau gegen die eheliche Treuepflicht

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 11 WF 1903/00

DRsp Nr. 2000/7792

Schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau gegen die eheliche Treuepflicht

»Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens gegen die eheliche Treuepflicht liegt auch dann vor, wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehemann trotz Kenntnis des Verhältnisses der Ehefrau zu einem anderen Mann und des Umstandes, daß aus diesem Verhältnis ein Kind hervorgegangen ist, seiner Ehefrau verzeiht in der Hoffnung, die Ehe damit retten zu können und die Ehefrau trotzdem zum Vater des Kindes zieht.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 § 1579 Nr. 6 ;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Versagung des Prozeßkostenvorschusses wendet (§ 127 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist sie zwar statthaft und auch zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO), sachlich aber nicht begründet.

Zutreffend hat das Familiengericht für die beabsichtigte Trennungsunterhaltsklage der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozeßkostenhilfe versagt (§ 114 ZPO), da der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt ist. Das Beschwerdegericht folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.