OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2011
15 WF 2/11
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1; FamFG §§ 58 ff.; ZPO § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 604/09

Selbständige Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 15 WF 2/11

DRsp Nr. 2011/858

Selbständige Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung

Die Anfechtung einer Kostenentscheidung richtet sich nach der Zivilprozessordnung und ist deshalb in der Regel nicht selbständig anfechtbar.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 29.11.2010 wird als unzulässig

verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verfahrenswert der Beschwerde: Bis 1.200,00 €

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1; FamFG §§ 58 ff.; ZPO § 99 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten führten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Backnang einen Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29.11.2010 entschied das Familiengericht über die geltend gemachten Ansprüche. Die dazu ergangene Kostenentscheidung (Nr. 3 der Entscheidungsformel) lautete auf Kostenaufhebung.