OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.08.2006
1 UF 83/06
Normen:
BGB § 1361 § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1759

Selbstbehalt der getrennt lebenden Ehefrau; Betreuungsbonus des betreuenden Elternteils; Berücksichtigung der Miete des Unterhaltsschuldners

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 1 UF 83/06

DRsp Nr. 2007/16533

Selbstbehalt der getrennt lebenden Ehefrau; Betreuungsbonus des betreuenden Elternteils; Berücksichtigung der Miete des Unterhaltsschuldners

1. Der Selbstbehalt einer getrennt lebenden Ehefrau beträgt 1.000 Euro. 2. Auch im Mangelfall steht dem betreuenden Elternteil ein Betreuungsbonus zu. 3. Liegt die Miete des Unterhaltsschuldners unterhalb des Betrages, der nach den Unterhaltsrichtlinien als Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, so führt dies im Mangelfall bei Unterhaltsansprüchen von Kindern zu einer Herabsetzung des Selbstbehalts.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1603 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 19. August 1994 geborene .... und die am 29. Oktober 2001 geborene .... . Nach der Trennung der Parteien lebten zunächst beide Kinder im Haushalt der Mutter, seit dem 24. Dezember 2005 hält sich .... beim Vater auf.

Die Beklagte geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Einkünfte. Der Kläger ist vollschichtig bei der .... AG in .... beschäftigt, zur Arbeitsstelle hat er für eine einfache Fahrt 15 km zurückzulegen.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht -Familiengericht- .... 12 F 79/05 haben die Parteien am 17. März 2005 einen Vergleich geschlossen, in dem der Kläger - dortiger Beklagter - sich verpflichtete,