OLG Oldenburg - Urteil vom 06.04.2000
14 UF 166/99
Normen:
BGB § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1522

Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners - Unterhaltspflicht bei Geburt - eheähnliche Gemeinschaft

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 14 UF 166/99

DRsp Nr. 2001/3520

Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners - Unterhaltspflicht bei Geburt - eheähnliche Gemeinschaft

1. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg bestimmt sich der Selbstbehalt des Schuldners gegenüber Ansprüchen gemäß § 1615l BGB nach den Umständen des Einzelfalls.2. Haben die Parteien bei der Geburt des Kindes eheähnlich zusammengelebt, so begründet dies eine größere Verpflichtung zur Solidarität auch nach der Trennung, so dass der gleiche Selbstbehaltssatz zu gelten hat, der gegenüber volljährigen Kindern zu verbleiben hätte (hier: 1.600 DM ab 01.01.2000 nach den Oldenburger Leitlinien).

Normenkette:

BGB § 1615l ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615 l BGB.

Der Beklagte ist der Vater des am 24.3.1998 geborenen Kindes L... K..., dessen Mutter die Klägerin ist. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 291, DM zu bezahlen.