Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615 l BGB.
Der Beklagte ist der Vater des am 24.3.1998 geborenen Kindes L... K..., dessen Mutter die Klägerin ist. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 291, DM zu bezahlen.
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