LSG Sachsen - Urteil vom 19.01.2017
L 7 AS 1438/14
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 ; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a); BGB §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FuR 2017, 4
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 7982/13

SGB-II-LeistungenVorliegen einer BedarfsgemeinschaftGetrenntleben in der gemeinsamen EhewohnungNach außen erkennbarer Trennungswille

LSG Sachsen, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1438/14

DRsp Nr. 2017/2919

SGB-II -Leistungen Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung Nach außen erkennbarer Trennungswille

1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens besonders hohe Voraussetzungen zu erfüllen, wenn sich Ehegatten trotz bestehender Ehe nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft behandeln lassen wollen, denn die Institution der Ehe ist nach den §§ 1353 ff. BGB mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten verbunden, die erst durch ein Scheidungsurteil enden. 2. Wenn sich ein Ehegatte nicht mehr an die familienrechtlichen Einstandspflichten halten will, ist er in besonderem Maße darlegungsbedürftig, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht und eine endgültige räumliche Trennung vollzogen worden ist. 3. Wenn die Ehe über eine Zeit des Getrenntlebens von drei Jahren hinaus in der gemeinsamen Ehewohnung fortgesetzt wird, ohne dass ein Partner von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Scheidung durchzusetzen, mangelt es regelmäßig an einem nach außen erkennbaren Trennungswillen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 ; SGB II § 9 Abs. 1; § Abs. ;