OLG Hamm - Urteil vom 20.06.1995
3 UF 51/95
Normen:
BGB § 1572 ; ZPO § 916 § 917 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1427

Sicherung des künftigen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt mittels eines Arrestes

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 3 UF 51/95

DRsp Nr. 1996/3279

Sicherung des künftigen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt mittels eines Arrestes

1. Künftig fällig werdende Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (hier: Krankenunterhalt) können durch dinglichen Arrest gesichert werden, auch wenn die Ehe noch nicht geschieden ist.2. Ein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO liegt vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch undurchsichtige geschäftliche Manipulationen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse deutlich verschlechtert.3. Für welchen Zeitraum das Sicherungsbedürfnis im Arrestverfahren anzunehmen ist, hängt entscheidend von der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ab (hier: Sicherung in Höhe von 300. 000 DM im Hinblick auf das erhebliche Sicherungsbedürfnis des Berechtigten und die recht unübersichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten).

Normenkette:

BGB § 1572 ; ZPO § 916 § 917 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.