(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin den Bürgschaftsanspruch über DM 50.000, gegen die Beklagte zuerkannt.
1. Der Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien Ist nicht sittenwidrig 138 Abs. 1 BGB).
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