OLG München - Urteil vom 17.09.1996
18 U 2182/96
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 §§ 242 765 ;
Fundstellen:
KTS 1997, 234
WM 1997, 216
Vorinstanzen:
13 O 2540/95 LG München II,

Sittenwidrige Zwangslage bei Ehegattenbürgschaft - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ehescheidung

OLG München, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 18 U 2182/96

DRsp Nr. 1998/15615

Sittenwidrige Zwangslage bei Ehegattenbürgschaft - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ehescheidung

1. Ein Kreditinstitut, das den Kunden vor Abschluß des Kreditvertrags auf das Erfordernis einer Bürgschaft durch den Ehepartner hingewiesen hat, schafft durch die Auszahlung des Kredits für den Bürgen keine sittenwidrige Zwangslage; vielmehr darf das Kreditinstitut darauf vertrauen, daß der Kredit erst dann in Anspruch genommen, wenn die geforderten Sicherheiten vollständig vorliegen.2. Zur Frage, wann im Falle der Ehescheidung von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Bürgschaftsvertrag auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 §§ 242 765 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin den Bürgschaftsanspruch über DM 50.000, gegen die Beklagte zuerkannt.

1. Der Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien Ist nicht sittenwidrig 138 Abs. 1 BGB).