OLG Koblenz - Beschluss vom 18.02.2010
2 W 9/10
Normen:
BGB § 138;
Fundstellen:
WM 2010, 1597
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 59/09

Sittenwidrigkeit der Mithaftung des Ehegatten für Ansprüche aus einem Tankstellenverwaltervertrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 2 W 9/10

DRsp Nr. 2010/6024

Sittenwidrigkeit der Mithaftung des Ehegatten für Ansprüche aus einem Tankstellenverwaltervertrag

Die Frage, ob eine Sittenwidrigkeit bei Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen vorliegt, hängt entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitverpflichteten ab. Von einer Sittenwidrigkeit eingegangener Kreditverträge kann nicht ausgegangen werden, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte aufgrund der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft selbst ein eigenes sachliches und persönliches Interesse an der Eingehung der Verbindlichkeit hat. Von einem solchen Interesse kann ausgegangen werden, wenn der Ehemann die Tankstelle zu 90 % selbst betrieben und er daher ein eigenes Interesse an der Eingehung des Tankstellenverwalter- bzw. Agenturvertrages hatte (in Anknüpfung an Senatsbeschluss vom 22.9.2003 - 10 W 355/03; OLG Koblenz, Urteil vom 21. Juni 2002 - 10 U 1116/01).

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 01. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 138;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.