OLG München - Beschluss vom 28.07.2016
34 Wx 233/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1419
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 13.05.2016

Sittenwidrigkeit der Vereinbarung eines Rückforderungsrechts hinsichtlich der Zuwendung eines Grundstücksanteils unter Ehegatten im Falle der Scheidung

OLG München, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 233/16

DRsp Nr. 2016/13426

Sittenwidrigkeit der Vereinbarung eines Rückforderungsrechts hinsichtlich der Zuwendung eines Grundstücksanteils unter Ehegatten im Falle der Scheidung

GBO § 53 Abs. 1 Satz 1 Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines für den Fall der Ehescheidung vereinbarten Rückübertragungsanspruchs im Verfahren der Eintragung der zur Sicherung bewilligten Vormerkung.

Eine notarielle Vereinbarung, wonach ein Ehegatte dem anderen einen Grundstücksanteil unentgeltlich zuwendet und ihm im Falle der Scheidung der Ehe ein Rückübertragungsanspruch zustehen soll, ist auch in Ansehung der Tatsache, dass eine in der Zeit zwischen der Zuwendung und dem Widerruf erfolgte Wertsteigerung des Grundstücksteils nicht ausgeglichen wird, nicht sittenwidrig.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.