OLG Celle - Beschluss vom 22.10.2007
19 UF 188/06
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 33
FamRZ 2008, 1191
FamRZ 2008, 1191
OLGReport-Celle 2008, 14
OLGReport-Celle 2008, 14
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 315/02

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

OLG Celle, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 19 UF 188/06

DRsp Nr. 2008/22235

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

1. Eine bestehende Schwangerschaft eines Ehegatten begründet für sich allein nicht die Sittenwidrigkeit einer kurz vor der Eheschließung abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung.2. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung spricht für die Wirksamkeit der Vereinbarung, dass die Ehegatten die gesetzlichen Regelungen nicht vollständig ausgeschlossen, sondern für den Fall von Kindererziehungszeiten eines Ehegatten eine Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften vereinbart haben.

Normenkette:

BGB § 138 ;

Gründe:

Die Parteien waren seit dem 29. April 1994 miteinander verheiratet; ihre Ehe ist durch das angefochtene Urteil - insoweit rechtskräftig - seit dem 22. Mai 2007 geschieden. Aus der Ehe ist die am 16. Juni 1994 geborene Tochter L. hervorgegangen.