OLG Hamm - Urteil vom 07.02.2007
5 UF 111/06
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 1408 Abs. 1 § 1570 ;
Fundstellen:
FuR 2007, 177
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 86/05

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages, der mit einer schwangeren Frau kurz vor dem Standesamtstermin abgeschlossen wurde

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 5 UF 111/06

DRsp Nr. 2007/8657

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages, der mit einer schwangeren Frau kurz vor dem Standesamtstermin abgeschlossen wurde

Ein Ehevertrag, der Einschränkungen beim nachehelichen Betreuungsunterhalt regelt, unterliegt der verstärkten gerichtlichen Kontrolle, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die schlechtere Verhandlungsposition des Partner bewusst zum Abschluss des Vertrages ausgenutzt wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Frau schwanger ist und der Ehevertrag erst wenige Tage vor dem Hochzeitstermin verlangt wird.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 1408 Abs. 1 § 1570 ;

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 ZPO)

I

Die Parteien haben am xxx geheiratet und am selben Tag einen notariellen Ehevertrag geschlossen, wegen dessen Inhalt auf die zur Akte gereichte Vertragskopie verwiesen wird. Sie sind die Eltern des am xxx geborenen Sohnes Q sowie der am xxx geborenen Tochter D und leben seit Mai 2003 getrennt.