BGH - Urteil vom 08.07.1982
III ZR 60/81
Normen:
BGB § 607, § 138, § 812 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 995
NJW 1982, 2433
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

BGH, Urteil vom 08.07.1982 - Aktenzeichen III ZR 60/81

DRsp Nr. 1997/7002

Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

»a) Ein Ratenkreditvertrag, der bei Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart (hier: Überschreiten des Marktzinses um 91%), kann bei der Überprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnungsart, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. b) Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, welche Rechte der Bank sich aus dem Wortlaut ihrer Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Bank im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und wieweit die Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. c) Ein Ehegatte, der sich in einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag mitverpflichtet hat, haftet aus § 812 BGB nur dann auf Rückzahlung, wenn er selbst um die ausgezahlten Kreditbeträge bereichert wurde.«

Normenkette:

BGB § 607, § 138, § 812 ;

Tatbestand: