Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 02. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die der Beteiligten zu 3. im dritten Rechtszuge notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: 100.000 €.
I.
Die Beteiligten streiten um das Erbrecht nach dem am 28. Juni 2006 verstorbenen Erblasser.
Die Beteiligte zu 1. ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2. ist seine Tochter. Die Beteiligte zu 3. ist die von ihm testamentarisch mit notarieller Urkunde vom 22. März 2002 als "Lebensgefährtin" eingesetzte Alleinerbin.
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