OLG Hamm, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen 2 UF 350/89
DRsp Nr. 1995/7517
Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts
1. Ein Unterhaltsverzicht im Sinne des § 1585cBGB kann gegen die guten Sitten verstoßen und damit nichtig sein, wenn mit ihm unter Mißachtung des Subsidiaritätsprinzips bewußt die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt wird, auch wenn dies nicht auf einer direkten Schädigungsabsicht der Ehegatten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe beruht (hier verneint).2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schädigungsabsicht vorliegt oder nicht, kommt der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse eine indizielle Bedeutung zu (hier: Berechtigte hat sich nach der Scheidung selbständig gemacht und erzielt Gewinne von etwa 933 DM im Monat).3. Dem Unterhaltsverpflichteten kann die Berufung auf den Unterhaltsverzicht nach § 242BGB verwehrt sein, wenn dadurch die Belange eines zu betreuenden, gemeinschaftlichen Kindes beeinträchtigt werden (hier verneint, da der Berechtigten trotz der Versorgung des sechseinhalbjährigen Kindes eine wenigstens teilschichtige Erwerbstätigkeit nicht unmöglich ist).