Zwar ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 2 ZPO). Der Statthaftigkeit steht weder entgegen, daß über den Zwischenstreit in Form eines Entdurteils entschieden wurde (Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 71 Nr. 5 m.w.N.), noch wäre es für sie ein Hinderungsgrund, daß der Zwischenstreit in einem landgerichtlichen Berufungsverfahren entschieden wurde (aaO., Rn. 6). due Zulässigkeit des Rechtsmittels scheitert jedoch am Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses.
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