OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.03.1994
1 W 472/94
Normen:
ZPO § 71 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 286
MDR 1994, 834

Sofortige Beschwerde bei Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

OLG Nürnberg, Beschluß vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 1 W 472/94

DRsp Nr. 1998/11060

Sofortige Beschwerde bei Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

»Gegen die Zulassung oder Nichtzulassung der Nebenintervention ist auch im landgerichtlichen Berufungsverfahren die sofortige Beschwerde zulässig, jedoch nur bis zum Erlaß des Endurteils in der Hauptsache. Danach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

ZPO § 71 ;

Gründe:

Zwar ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 2 ZPO). Der Statthaftigkeit steht weder entgegen, daß über den Zwischenstreit in Form eines Entdurteils entschieden wurde (Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 71 Nr. 5 m.w.N.), noch wäre es für sie ein Hinderungsgrund, daß der Zwischenstreit in einem landgerichtlichen Berufungsverfahren entschieden wurde (aaO., Rn. 6). due Zulässigkeit des Rechtsmittels scheitert jedoch am Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses.