OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.12.2011
17 WF 229/11
Normen:
Rumänisches ZGB Art. 373;
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 28/11

Sofortige Beschwerde gegen abgelehnte Verfahrenskostenhilfe; Zu den Scheidungsvoraussetzungen nach dem seit 1. Oktober 2011 geltenden rumänischen Recht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 17 WF 229/11

DRsp Nr. 2012/302

Sofortige Beschwerde gegen abgelehnte Verfahrenskostenhilfe; Zu den Scheidungsvoraussetzungen nach dem seit 1. Oktober 2011 geltenden rumänischen Recht

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen vom 1. März 2011 - 1 F 28/11 -

abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das auf Ehescheidung gerichtete Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt. Ihr wird auferlegt, auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 15,- € zu zahlen.

Normenkette:

Rumänisches ZGB Art. 373;

Gründe:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das auf Ehescheidung gerichtete Verfahren zurückgewiesen und das wie folgt begründet: Die Eheleute seien rumänische Staatsangehörige. Zu dem deshalb anzuwendenden rumänischen Scheidungsstatut habe die Antragstellerin bislang nicht hinreichend vorgetragen. Nach Kenntnis des Familiengerichts gelte inzwischen ein neues rumänisches Scheidungsrecht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde.