OLG Hamburg - Beschluss vom 25.09.2019
12 UF 113/19
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 490; FamFG §§ 29 f.;
Fundstellen:
FamRB 2020, 284
FamRZ 2020, 525
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 284 F 202/18

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer BeweiserhebungBeweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 12 UF 113/19

DRsp Nr. 2019/17729

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Beweiserhebung Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren

Orientierungssätze: Ein selbständiges Beweisverfahren ist gemäß §§ 485ff ZPO in Familiensachen auch außerhalb der Familienstreitsachen statthaft. Gegen die Ablehnung der Anordnung der Beweiserhebung ist eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 490 ZPO statthaft. Eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren kann gemäß §§ 29, 30 FamFG im Wege des Freibeweises erfolgen, da auch im Hauptstreitverfahren ein Freibeweis möglich ist. Der benannte Zeuge kann deshalb auch telefonisch angehört werden.

Ein im Wege der einstweiligen Anordnung zu führendes selbständiges Beweisverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.

I. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2019 (Az. 284 F 202/18) soll im Wege des Freibeweises Beweis erhoben werden über die Behauptung der Antragstellerin, dass sie den Antragsgegner während der Ehezeit dazu aufgefordert hat, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, durch eine telefonische Anhörung der Zeugin [...].

II. Der Wert des Verfahrens wird auf 3.330 € festgesetzt.

III. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung der ausstehenden Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 490;