OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.11.2022
5 WF 102/22
Normen:
FamFG § 89 Abs. 4 S. 1; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 1913/20

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem UmgangsverfahrenFehlendes Vertretenmüssen einer ZuwiderhandlungÜberholung einer Vereinbarung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 5 WF 102/22

DRsp Nr. 2023/930

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren Fehlendes Vertretenmüssen einer Zuwiderhandlung Überholung einer Vereinbarung

An einem Vertretenmüssen nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG fehlt es, wenn bei Änderung der tatsächlichen Umstände der erforderliche Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in nicht vorwerfbarer Weise unterbleibt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 01./06.07.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 4 S. 1; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern der Kinder G. H., geboren 2013, und S. H., geboren 2017. Die Kinder lebten nach der Trennung der Eltern im Februar 2019 zunächst bei der Mutter. Über den Umgang des Vaters mit beiden Kindern hatten die Eltern am 12.11.2019 im Verfahren 44 F 2467/19 eine Umgangsregelung getroffen (insbesondere 14tägig von Freitag bis Sonntag), die gerichtlich gebilligt wurde.